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   VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08   

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VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08 (https://dejure.org/2008,27726)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27.10.2008 - VerfGH 86/08 (https://dejure.org/2008,27726)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 (https://dejure.org/2008,27726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Volksentscheid über den Flughafen Tempelhof muss nicht wiederholt werden - Abstimmungsverfahren war fehlerfrei

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99

    Einspruch wegen verfahrensmäßiger Unregelmäßigkeiten bei Durchführung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksentscheids geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese inzident, soweit dazu Veranlassung besteht, auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 -, DVBl. 1999, 979 und 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

    Der für das Wahlprüfungsverfahren geltende Maßstab, dass dafür eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, diese vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend sein muss (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 243 ), gilt hier ebenfalls (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 und 18. Mai 2000, a. a. O.).

    Es muss sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Beteiligungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 -, LVerfGE 11, 49 ).

    Einer Abstimmung über eine einzelne Sachfrage kommt in der Demokratie nicht annähernd die gleiche Bedeutung zu wie den Wahlen zu den Volksvertretungen (Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O.).

    Das Tatbestandsmerkmal der "hinreichend guten Erreichbarkeit" in § 5 Satz 2 Halbs. 2 AbstO eröffnet der Verwaltung als unbestimmter Rechtsbegriff einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    In vorab durchgeführten Musterverfahren wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16. März 2006 (u. a. - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116) die auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht führte unter Verweis auf sein Urteil vom 16. März 2006 (a.a.O. Rn. 193) u. a. aus, die Regelung Z1 des LEP FS schließe unmissverständlich auch die Fortführung des Flughafen Tempelhof als Landeplatz aus und sei für die Behörden des Landes Berlin, die für den Widerruf der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung für die Flughäfen Tegel und Tempelhof zuständig seien, gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - bindend.

    Die auf Fachgutachten beruhende Prognose ist vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zum Planfeststellungsbeschluss für BBI nicht beanstandet worden (BVerwGE 125, 116, Rn. 88).

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Bei der Volksabstimmung über eine Sachfrage geht es hingegen nicht um die "Übertragung von Herrschaft" (vgl. Beschluss vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 NJ 1996, S. 140, 141; vgl. auch BVerfGE 13, 54, 83; BayVerfGH, NVwZ-RR 1994, 529).

    Das Volk als Gesamtheit aller Deutschen mit Wohnsitz in Berlin (Art. 2 VvB) beziehungsweise aller zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten (Art. 63 Abs. 1, 39 Abs. 2 VvB) ist kein Verfassungsorgan im formellen Sinn (Beschluss vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - zum Bundesrecht: vgl. BVerfGE 13, 54 ).

  • VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 31/99

    Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksentscheids geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese inzident, soweit dazu Veranlassung besteht, auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 -, DVBl. 1999, 979 und 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

    Das Volk als Gesamtheit aller Deutschen mit Wohnsitz in Berlin (Art. 2 VvB) beziehungsweise aller zum Abgeordnetenhaus Wahlberechtigten (Art. 63 Abs. 1, 39 Abs. 2 VvB) ist kein Verfassungsorgan im formellen Sinn (Beschluss vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - zum Bundesrecht: vgl. BVerfGE 13, 54 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 12 A 2.05

    Aufgabe des Verkehrflughafens Berlin-Tempelhof; Dispositionsbefugnis des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 12. Februar 2007 - OVG 12 A 2.05 - ab.

    Der Senat holte Gutachten über die betriebswirtschaftliche Situation ein und vertrat im gerichtlichen Verfahren über den Widerruf der Betriebsgenehmigung den Standpunkt, der Flughafen sei nur defizitär zu bewirtschaften (Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Februar 2007 - OVG 12 A 2.05 - juris, Rn. 6, 28).

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 92-III-92

    Gültigkeit eines Volksentscheides über Abfallrecht in Bayern; Bei Wahlen geltende

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Dabei begründen nur hinreichend substantiierte Hinweise auf Fehler des Abstimmungsverfahrens eine Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht des Verfassungsgerichtshofes (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf.89-III-92; Vf.92-III-92 -, juris Rn. 80; BayVerfGHE 47, 1 ; zum Wahlprüfungsverfahren: BVerfGE 66, 369 ).

    (1) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber - wie bei Wahlen - zur Neutralität (vgl. Beschluss vom 2. April 1996 - VerfGH 17A /96 -, LVerfGE 4, 30 ; nachgehend BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1996 - 2 BvR 797/96 -, LKV 1996, 333 ; BremStGH, Entscheidung vom 29. Juli 1996, LVerfGE 5, 137, LS 5; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 -, juris Rn. 90 f).

  • VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93

    Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Der Senat ist bei der Wahrnehmung der ihm von der Verfassung übertragenen Aufgaben an keine Vorgaben oder Weisungen des Abgeordnetenhauses gebunden, sofern nicht die Verfassung im Einzelfall etwas anderes bestimmt (Beschluss vom 6. Dezember 1994 - VerfGH 65/93 -, NJW 1995, 858).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Der Grundsatz der Organtreue statuiert die verfassungsrechtliche Pflicht aller Verfassungsorgane, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 89, 155 ; 90, 286 ; HambVerfG, NVwZ 2005, 685 ; VerfGH Brandenburg, NVwZ-RR 2003, 798 ; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 2003, 81 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Die für Wahlkämpfe entwickelten Beschränkungen der Öffentlichkeitsarbeit (vgl. BVerfGE 44, 125 ff.) lassen sich auf Volksabstimmungen nicht übertragen.
  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08
    Der Grundsatz der Organtreue statuiert die verfassungsrechtliche Pflicht aller Verfassungsorgane, bei Inanspruchnahme ihrer verfassungsmäßigen Kompetenzen auf die Interessen der anderen Verfassungsorgane Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 89, 155 ; 90, 286 ; HambVerfG, NVwZ 2005, 685 ; VerfGH Brandenburg, NVwZ-RR 2003, 798 ; VerfGH Saarland, NVwZ-RR 2003, 81 ).
  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvC 2/83

    Überprüfung der Bundestagswahl bei möglichem unzulässigen wirtschaftlichen auf

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfG Hamburg, 15.12.2004 - HVerfG 6/04

    Wirkung von Volksentscheiden

  • BVerfG, 03.05.1999 - 1 BvR 1315/97

    Staatliche Prüfung für berufliche Qualifizierung muß ohne unnötige Verzögerungen

  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvR 797/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wahl- und Chancengleichheit durch

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 98/02

    Antrag auf Wahrnehmung von Kontrollpflichten durch die Parlamentarische

  • VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02

    Zuverlässigkeit der Empfehlungen der Grundschulen beim Übergang zum Gymnasium;

  • StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie

  • VerfGH Berlin, 16.08.2021 - VerfGH 96 A/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verstoßes gegen

    Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (Fortführung VerfGH 86/08, Beschluss vom 27. Oktober 2008, juris Rn. 64).

    Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin der Sache nach einen Verstoß gegen das bei Volksentscheiden geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - juris Rn. 62) rügt.

    a) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - juris Rn. 62).

    Sie dürfen ihre Position auch als aus ihrer Sicht zwingend vertreten und werbend dafür eintreten (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 63).

    Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 63).

    Die Bewertung der mit einer Entscheidung verbundenen Risiken, der Entscheidung zugrunde gelegte Prognosen und Einschätzungen der Rechtslage können einer Bewertung als objektiv falsch nur insoweit unterliegen, als sie offenkundig einer sachlichen Grundlage entbehren (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64).

    Dies ist vom Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 55 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG darzulegen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 59 zur gleichermaßen bestehenden Darlegungspflicht im Einspruchsverfahren).

    Ob die Herangehensweise des Senats überzeugt und ob eine andere Herangehensweise plausibler ist, obliegt der Beurteilung des mündigen und verantwortungsbewussten Bürgers bei der Entscheidung über seine Stimmabgabe (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64).

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Sie unterliegt deshalb nur einer inzidenten Prüfung, jedoch keiner selbstständigen Anfechtung (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 57, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei begründen nur hinreichend substantiierte Hinweise auf Fehler des Verfahrens eine Ermittlungs- bzw. Überprüfungspflicht des Verfassungsgerichtshofes (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 59, m. w. N.).

    Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksbegehrens geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese, soweit dazu Veranlassung besteht, inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Urteil vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - DVBl. 1999, 979 ; Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 und 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 60).

    Es muss sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut des Volksbegehrens und der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Beteiligungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (Beschlüsse vom 18. Mai 2000, a. a. O., S. 56 und 27. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Hessischer StGH, Urteil vom 3. Juni 1968 - P.St.486 - ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 - OVGE 30, 288 ).

    Der für das Wahlprüfungsverfahren geltende Maßstab, dass dafür eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, diese vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend sein muss (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 243 ), gilt auch hier (Urteil vom 2. Juni 1999 und Beschlüsse vom 18. Mai 2000 und 27. Oktober 2008, a. a. O.).

    Andererseits ist jedoch eine identische Ausgestaltung des Verfahrens wie bei Wahlen und Abstimmungen nicht gefordert (Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 , und 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 86; BayVerfGHE 47, 1 ), und auch insoweit dürfen den Stimmberechtigten gewisse Anstrengungen abverlangt werden (Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O., S. 61 m. w. N.).

  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

    Die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens des Volksbegehrens ist danach jedenfalls dann überschritten, wenn die Folgen einer angestrebten Änderung so lückenhaft oder missverständlich dargestellt werden, dass die Bürger, soweit sie nicht über spezielle Vorkenntnisse verfügen, den eigentlichen Inhalt des Vorschlags nicht erfassen können und so geradezu in die Irre geführt werden (vgl. HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, 6/20, juris Rn. 40; VerfGH Bayern, Entsch. v. 13.4.2000, Vf. 4-IX-00, VerfGHE BY 53, 81, juris Rn. 152; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008; 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 64).

    Zu beurteilen ist daher derjenige Inhalt, den ihm die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung bei verständiger Betrachtungsweise beigeben konnten und mussten (HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, 6/20, juris Rn. 51; Urt. v. 30.11.2005, 16/04, LVerfGE 16, 232, juris Rn. 78; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008, 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 70).

    Dabei ist der Verständnishorizont eines oder einer rechtsunkundigen Stimmberechtigten zugrunde zu legen (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008, 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 71).

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22

    Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art

    Die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens des Volksbegehrens ist danach jedenfalls dann überschritten, wenn die Folgen einer angestrebten Änderung so lückenhaft oder missverständlich dargestellt werden, dass die Bürger, soweit sie nicht über spezielle Vorkenntnisse verfügen, den eigentlichen Inhalt des Vorschlags nicht erfassen können und so geradezu in die Irre geführt werden (vgl. HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, 6/20, juris Rn. 40; VerfGH Bayern, - 23 - Entsch. v. 13.4.2000, Vf. 4-IX-00, VerfGHE BY 53, 81, juris Rn. 152; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008; 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 64).

    [...] Zu beurteilen ist daher derjenige Inhalt, den ihm die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung bei verständiger Betrachtungsweise beigeben konnten und mussten (HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, 6/20, juris Rn. 51; Urt. v. 30.11.2005, 16/04, LVerfGE 16, 232, juris Rn. 78; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008, 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 70).

    Dabei ist der Verständnishorizont eines oder einer rechtsunkundigen Stimmberechtigten zugrunde zu legen (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008, 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 71).".

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Denn bereits der Ansatz der Antragsteller, die Volksinitiatoren unterlägen einheitlich einem Sachlichkeitsgebot gleich demjenigen, das in der Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte (vgl. Bay-VerfGH, Entscheidung vom 19.1.1994, Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529; StGH Bremen, Entscheidung vom 29.7.1996, St 3/95, LVerfGE 5, 137, 154 ff.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.10.2008, VerfGH 86/08, LVerfGE 19, 39, 52 f.) in Bezug auf Äußerungen staatlicher Stellen, die zugleich Beteiligte eines Volkswillensbildungsverfahren sind, entwickelt wurde, ist verfehlt.
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Auch dem Argument, es gelte unnützen organisatorischen und finanziellen Aufwand durch eine frühzeitige umfassende Rechtskontrolle des Volksbegehrens zu verhindern, kommt keine verfassungsrechtliche Tragkraft zu, zumal Art. 62 VvB seit der Änderung im Jahre 2006 Volksbegehren und Volksentscheide zu Fragen der politischen Willensbildung ohne rechtliche Bindungswirkung für Senat und Abgeordnetenhaus zulässt (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - juris Rn. 78 - Flughafen Tempelhof).
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Ob der Grundsatz der Organtreue im Verhältnis zwischen Volk und Parlament Anwendung findet, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, da sich auch aus diesem Gebot keine den Parlamentsgesetzgeber "knebelnden" Bindungen ergäben (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 -, juris, Rn. 76 f.).
  • VerfG Hamburg, 04.02.2022 - HVerfG 6/20

    Volksbegehren "Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen 013

    Die Grenze einer sachlich vertretbaren Darstellung des Anliegens des Volksbegehrens ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Folgen einer angestrebten Änderung so lückenhaft oder missverständlich dargestellt werden, dass die Bürger, soweit sie nicht über spezielle Vorkenntnisse verfügen, den eigentlichen Inhalt des Vorschlags nicht erfassen können und so geradezu in die Irre geführt werden (vgl. VerfGH Bayern, Entsch. v. 13.4.2000, Vf. 4-IX-00, VerfGHE BY 53, 81, juris Rn. 152; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008; 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 64).

    Zu beurteilen ist daher derjenige Inhalt, den ihm die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung bei verständiger Betrachtungsweise beigeben konnten und mussten (HVerfG, Urt. v. 30.11.2005, 16/04, LVerfGE 16, 232, juris Rn. 78; VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.10.2008, 86/08, LVerfGE 19, 39, juris Rn. 70).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2012 - VerfGH 150/11

    Zurückweisung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren: Nichtberufung eines

    Fehler oder Mängel, die sich auf das festgestellte Wahlergebnis, insbesondere die vorgenommene Sitzverteilung nicht ausgewirkt haben können, sind im Wahlprüfungsverfahren regelmäßig unbeachtlich (vgl. Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen veröffentlicht unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 59, m. w. N.).

    d) Da sich der Einspruchsführer auf keine weiteren Wahlfehler beruft, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs von Amts wegen in weitere Prüfungen zur Sach- oder Rechtslage einzutreten (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2003 - VerfGH 177/01 -, Rn. 10 und 27. Oktober 2008, a. a. O.,Rn. 58, m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 40, 11 und 66, 369 ).

  • VG Berlin, 23.04.2009 - 2 L 56.09

    Der Senat von Berlin darf werbend für Ethikunterricht eintreten

    Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin auch, ob das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung gewahrt worden ist, welches die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber zur Neutralität verpflichtet (vgl. VerfGH Bln, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - und vom 2. April 1996 - VerfGH 17A/96 - LVerfGE 4, 30 , jeweils m.w.N.).

    Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (vgl. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 -).

  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 159/10

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen

  • VerfG Hamburg, 01.09.2023 - HVerfG 3/22

    Volksbegehren "gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den

  • VerfGH Berlin, 16.08.2021 - VerfGH 96/21

    Unzulässiger Einspruch gegen die Versendung der amtlichen Mitteilung im Rahmen

  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 99/22

    Unstatthafter Einspruch gegen Festlegung des Termins für die Abstimmung über

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